Gültige Fassung vom 05.09.2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sattlerei Sturm

  • 1 Geltung

 

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Sattlerei Sturm mit ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Käufer“ genannt) über die von ihr angebotenen Waren schließt.

 

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Anfertigung und Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob die Ware von der Sattlerei Sturm selbst hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft wird (§§ 433, 651 BGB).

 

(3) Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass die Sattlerei Sturm in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen dieser AGB wird der Käufer in diesem Fall unverzüglich informiert.

 

(4) Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung von Seiten der Sattlerei Sturm im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird. Selbst wenn von Seiten der Sattlerei Sturm auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Sattlerei Sturm maßgebend.

 

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer der Sattlerei Sturm gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

 

  • 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

(1) In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.

 

(2) Soweit die Angebote der Sattlerei Sturm nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, hält sich die Sattlerei Sturm hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei der Sattlerei Sturm.

 

(3) Der Vertragsabschluss zwischen der Sattlerei Sturm und dem Käufer kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der Sattlerei Sturm zustande.

 

(4) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Sattlerei Sturm, vertreten durch Christina Sturm, maßgebend. Mündliche oder fernmündlich getroffene Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von Christina Sturm schriftlich bestätigt wurden.

 

(5) Die Sattlerei Sturm behält sich nach Vertragsabschluss folgende Änderung der Ware vor, sofern dies für den Käufer zumutbar ist:

  1. Produktänderung im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und Verbesserung
  2. Geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen.

 

 

  • 3 Preise und Zahlung

 

(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.

 

(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die Preise der Sattlerei Sturm bei Abholung ab Lager, einschließlich Verpackung.

 

(3) Bei Versand werden die Versandkosten zum Kaufpreis hinzu gerechnet.

 

 

(5) Für Arbeiten am Sattel direkt beim Kunden fallen Anfahrtskosten der Sattlerei Sturm an, die der Käufer zu tragen hat. Diese werden nach km wie folgt abgerechnet: 0,75 € pro km für Hin- und Rückfahrt. Sollten mehrere Personen am Tage der Anpassung an einem Ort sein, wird der Gesamtbetrag der Fahrkosten unter diesen aufgeteilt.

 

(4) Zahlungen können nur in den Geschäftsräumen der Sattlerei Sturm, vor Ort in Bar oder durch Überweisung auf ein von der Sattlerei Sturm angegebenes Bankkonto erfolgen. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.

 

(5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.

 

(6) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Sattlerei Sturm behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt ihr Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

(7) Der Käufer darf nur dann eigene Ansprüche gegen Ansprüche der Sattlerei Sturm aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Sofern der Käufer Unternehmer ist, kann er ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem Vertragsverhältnis mit der Sattlerei Sturm beruht, nicht geltend machen.

 

(8) Die Rechte und Pflichten des Käufers sind nicht abtretbar, d.h. nicht auf dritte übertragbar, sofern die Sattlerei Sturm nicht zustimmt.

 

(9) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der Sattlerei Sturm auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die Sattlerei Sturm nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann die Sattlerei Sturm den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

 

  • 4 Lieferfrist und Lieferverzug

 

(1) Die Lieferfrist von Spezialanfertigungen wie Kappzäume, Zaumzeuge, Halftern, etc. wird individuell vereinbart bzw. von der Sattlerei Sturm bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 12 Wochen nach Bestelleingang. Diese Fristen gelten grundsätzlich auch für die Lieferung von Sätteln.

 

(2) Sollte die Sattlerei Sturm  einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.

 

(3) Sofern die Sattlerei Sturm verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Käufer hierüber unverzüglich informiert und ihm gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Sattlerei Sturm berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer der Sattlerei Sturm, wenn die Sattlerei Sturm ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Sattlerei Sturm noch ihren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Sattlerei Sturm im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

 

(4) Der Eintritt des Lieferverzugs der Sattlerei Sturm bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

 

(5) Die Rechte des Käufers gemäß § 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte der Sattlerei Sturm insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

 

 

  • 5 Lieferung und Gefahrübergang

 

(1) Die Auslieferung der Ware erfolgt in den Geschäftsräumen der Sattlerei Sturm in Brunnen, wo auch der Erfüllungsort ist. Die Ware wird nur versandt, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist.

 

(2) Wenn zwischen der Sattlerei Sturm und dem Käufer keine besondere Vereinbarung über die Art des Versands  getroffen wurde, erfolgt dieser nach Ermessen der Sattlerei Sturm (insbesondere in Hinblick auf Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung), wobei die Sattlerei Sturm nicht verpflichtet ist, die günstigste Art der Versendung zu wählen.

 

(3) Die Versandkosten sind vom Käufer zu tragen.

 

(4) Nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten wird die Sendung von der Sattlerei Sturm gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

 

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 

 

  • 6 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Sattlerei Sturm aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Sattlerei Sturm das Eigentum an den verkauften Waren vor.

 

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Sattlerei Sturm hinweisen und die Sattlerei Sturm unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.

 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Sattlerei Sturm berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern sie vom Vertrag zurückgetreten ist. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Sattlerei Sturm diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

 

  • 7 Garantie

 

(1) Für Anfertigungen durch die Sattlerei Sturm wird eine Garantie von 2 Jahren ab Übergabe der Ware an den Käufer auf die eingearbeiteten Lederteile bei normaler Beanspruchung, sachgemäßem Umgang und Pflege übernommen. Alle Produkte durchlaufen eine strenge Qualitätskontrolle. Dabei ist allerdings insbesondere zu beachten, dass Leder ein Naturprodukt ist und die Sattlerei Sturm daher keine Gewährleistung für Fehler oder Unreinheiten im Leder selbst übernehmen kann. Gleiches gilt für die normale Abnutzung durch den Gebrauch.

 

(2) Der Käufer kann im Garantiefalle den für ihn kostenlosen Austausch der betroffenen Leder- und Metallteile verlangen.

 

(3) Der Käufer kann die Garantieleistung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Eintreten des Garantiefalls durch schriftliche Anzeige gegenüber der Sattlerei Sturm (Anschrift: Sattlerei Sturm, Eichenweg 12, 86564 Brunnen OT Kaltenherberg) geltend machen.

 

(3) Die Garantiezeit wird durch eine Garantieleistung nicht verlängert, auch nicht für ersetzte und reparierte Teile.

 

(4) Die Garantiedauer bei Sätteln eines anderen Herstellers als der Sattlerei Sturm richtet sich nach den Garantiebedingungen des Herstellers und wird in der zum Sattel gehörenden Garantiekarte aufgeführt. Diese wird nach vollständiger Überweisung des Kaufbetrages an den Endkunden übergeben. Sollte keine Garantiekarte vom Hersteller vorhanden sein, gilt die Rechnung als Garantienachweis. Die Garantiebedingungen können dann auf der Internetseite des Herstellers entnommen werden.

 

 

 

  • 8 Mängelansprüche des Käufers

 

(1) Unabhängig von etwaigen Garantieleistungen stehen dem Käufer bei Mängeln der gelieferten Ware die gesetzlichen Rechte zu.

 

(2) Grundlage der Mängelhaftung der Sattlerei Sturm ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, Leder ein Naturprodukt ist und es hinsichtlich der Farbe und der Qualität (Griffigkeit, Poren, Unreinheiten, etc.) zu geringfügigen Abweichungen kommen kann.

 

(3) Soweit ein Sattel direkt beim Pferd des Kunden angepasst wurde, übernimmt die Sattlerei Sturm keine Haftung dafür, dass sich die Physiognomie des Pferdes des Kunden nachträglich ändert und der Sattel nach einiger Zeit nicht mehr passt.

 

(4) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt die Sattlerei Sturm jedoch keine Haftung.

 

(5) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware schriftlich anzeigt. Für Unternehmer gilt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB. Zeigt sich später ein Mangel, so muss ebenfalls unverzüglich, d.h. innerhalb von zwei Wochen, nach der Entdeckung des Mangels gerügt werden, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Ungeachtet der Mängelrüge ist die Ware abzunehmen und sachgemäß zu lagern.

 

(6) Die Haftung der Sattlerei Sturm auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

(7) Ist die gelieferte Sache (Neuware) mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so kann ihm die Sattlerei Sturm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf die Sattlerei Sturm über. Im Falle von Spezialanfertigungen (z.B. Kappzäume, Zaumzeuge und Halftern) durch die Sattlerei Sturm kann diese nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Die Sattlerei Sturm kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

 

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Auslieferung und Anpassung beim Käufer), trägt die Sattlerei Sturm, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann die Sattlerei Sturm die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

 

(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

 

  • 9 Sonstige Haftung

 

(1) Auf Schadensersatz haftet die Sattlerei Sturm – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Sattlerei Sturm nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht

(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Sattlerei Sturm jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Sattlerei Sturm einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Sattlerei Sturm die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

(4) Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Behandlung oder Lagerung des Liefergegenstandes zurückzuführen sind, kann die Sattlerei Sturm keine Gewährleistung übernehmen. Auch bei Schäden, die auf fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte oder auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 

(5) Bei der Versendung der Ware durch die Sattlerei Sturm ist im Falle von Transportschäden vor der Abnahme und der Entladung der Ware vom Käufer eine sofortige Schadensaufnahme durch Bahn, Post, Spediteur usw. zu veranlassen. Es ist eine schriftliche Bescheinigung von der Stelle einzuholen, die den Schaden aufnimmt. Insoweit entstehende Kosten trägt die unterliegende Partei. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Dritte hat der Käufer einzustehen.

 

 

  • 10 Verjährung

 

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

 

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

 

  • 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

 

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der Sattlerei Sturm und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

 

(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – so gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Gerichtsstand Ingolstadt als vereinbart. Die Sattlerei Sturm ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

 

Hinweispflichten zur ODR-Verordnung

  1. Die Plattform der Europäischen Union zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung lautet wie folgt:

http://ec.europa.eu/consumers/odr/

  1. Für die Vertragspartner besteht die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle.

 

 

Bürozeit
Sattlerei Sturm
Mittwoch 9:00 - 14:00 Uhr
Freitag 9:00 - 14:00 Uhr
nach telefonischer Absprache

NEU!
Aufgrund der aktuellen Situation ab sofort mit
"Abhol- und Lieferservice (bis max 30 km)"!

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